TSI-Konformitätsbewertung im Bereich Fahrzeuge

Technische Spezifikation Interoperabilität

Eine „Technische Spezifikation Interoperabilität“ – kurz TSI – ist eine Sammlung von Anforderungen, die an ein Fahrzeug gestellt werden, um in Europa zugelassen werden kann. Die TSI bilden sozusagen die Basis der Zulassung, zu der noch weitere Anforderungen der nationalen Behörden hinzukommen können.

Die Erfüllung der TSI wird von „Benannten Stellen“ (englisch „Notified Body“, „NoBo“) überprüft, die Bescheinigungen sind in ganz Europa gültig.

Im Normalfall beinhaltet die Überprüfung eine Bewertung der technischen Konformität zu den Vorgaben der TSI als auch die Einhaltung der Qualitätsanforderungen im Produktionsprozess (Audit).

Die benannte Stelle ERC bietet die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/797 und deren Änderungen eine Zertifizierung im Bereich "Fahrzeuge" nach folgenden TSI an:

  • Lokomotiven und Personenwagen (VO (EU) Nr. 1302/2014),
  • Güterwagen (VO (EU) Nr. 321/2013),
  • Lärm (VO (EU) Nr. 1304/2014),
  • Sicherheit in Eisenbahntunneln (VO (EU) Nr. 1303/2014) und
  • Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (VO (EU) Nr. 1300/2014)
  • Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (VO (EU) Nr. 2016/919) - fahrzeugseitig

 

Die TSI können unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm

im Amtsblatt der EU heruntergeladen werden.

 

Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen bezüglich spezifischer TSI-Anforderungen, zum Beispiel nach Modul CD, CH, CH1 oder SD und SH1

Die Bewertung des Qualitätsmanagements beschreibt die Aufgabe der benannten Stelle ERC und des Antragsteller bei der Bewertung von Interoperabilitätskomponenten des transeuropäischen konventionellen und Hochgeschwindigkeitseisenbahnsystem.

Grundlage hierfür ist die Richtlinie (EU) 2016/797, die entsprechenden Änderungen (2009/131/EG, 2011/18/EU und 2013/9/EU) und die nachgeordneten TSI für die Prüfmodule.

Als Teil des EG-Konformitätsprozesses basiert die EG-Prüfung auf der Qualitätssicherung Produktion und ist Teil bei dem der Antragsteller die Vorgaben nach Kapitel 2.3 und 2.7 erfüllt.

Der Antragsteller stellt unter seiner alleinigen Verantwortung sicher und erklärt, dass die zu prüfende Interoperabilitätskomponente dem Baumuster in der Baumusterprüfbescheinigung entspricht und die Anforderungen der TSI erfüllt.

Im Beschluss 2010/713/EU der Kommission sind die Prüfmodule für alle TSI einheitlich zusammengefasst und dienen als Grundlage für die vorliegenden Arbeitsanweisungen.

Der Antragsteller stellt bei der benannten Stelle ERC für die zu prüfenden Interoperabilitätskomponenten einen Antrag auf Prüfung des Qualitätsmanagementsystems.

Der Hersteller muss für die Interoperabilitätskomponente ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Produktendkontrolle und Erprobung gemäß Kapitel 2.4 betreiben, das einer Überwachung gemäß Kapitel 2.5 unterliegen muss.

Ebenso muss der Antragsteller eine aufrechte Zertifizierung seines Qualitätsmanagementsystems nachweisen. Die Zertifizierung nach ISO 9001 ist eine Voraussetzung zur Erlangung der Konformitätsbescheinigung.

Das Qualitätsmanagementsystem muss gewährleisten, dass die Interoperabilitätskomponente dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und den Anforderungen in der TSI entspricht.

Die benannte Stelle ERC prüft das Qualitätsmanagementsystem auf beschriebenen Anforderungen. Sie geht von der Erfüllung dieser Anforderungen in Bezug auf die Elemente des Qualitätssicherungssystems aus, die den entsprechenden Spezifikationen einer nationalen Norm, die die relevante Qualitätsmanagementnorm, harmonisierte Norm und/oder technische Spezifikation umsetzt, entsprechen.


 

Das Zertifizierungsprogramm wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Die aktiven Zertifikate können auf der ERADIS Datenbank eingesehen werden. (https://eradis.era.europa.eu/)

 

 

 

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